Anträge auf Fällgenehmigung
Hier können Sie div. Anträge der Gemeinden im Lankr. München Süd-Ost zur Baumfällung ansehen und herunterladen.

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(1) Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in 1 m Höhe.
a. Laubbäume
b. Nadelbäume: Gemeine Kiefer (Pinus sylvestris)
(2) Geschützt sind auch mehrstämmige Gehölze, wenn die Summe ihrer Stammumfänge in 1 m Höhe 80 cm oder mehr beträgt und wenn einer der Stämme einen Umfang von 40 cm oder mehr erreicht.
(3) Ersatzpflanzungen sind geschützt auch wenn sie das Maß nach Abs. 1 und Abs. 2 noch nicht erreicht haben.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für:
a. Nadelgehölze (mit Ausnahme der Gemeinen Kiefer, Pinus sylvestris),
b. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes
c. Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen),
d. Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen.

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Geschützt sind Bäume:
(1) Gemessen in 100 cm über dem Erdboden ist innerhalb des Geltungsbereiches der BSV (§ 2)
1. der Bestand an Laubbäumen einschließlich Obstbäumen mit einem Stammumfang von 50 cm und mehr geschützt
2. der Bestand an Nadelbäumen mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr geschützt
(2) Die nach dieser Verordnung geforderten Ersatzpflanzungen sind ebenfalls geschützt, auch wenn sie das Maß nach Abs. 1 noch nicht erreicht haben.
(1) Es .ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung Bäume im Sinne des § 1 zu zerstören oder ohne vorherige Genehmigung zu entfernen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Dies gilt auch für Ersatzpflanzungen, die die Maße nach § 1 noch nicht erreicht haben.
(2) Eine Entfernung im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden.
(3) Eine Zerstörung im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen oder diese nachhaltig schädigen.
(4) Eine. Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn an .Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern oder das weitere Wachstum behindern.

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Taufkirchen ist die erste Gemeinde südlich von München, in der sich die Landschaft öffnet und ein freier Blick auf die Alpen möglich ist. Diese ländliche Prägung gilt es auch im besiedelten Bereich zu erhalten. Deshalb hat der Gemeinderat im Jahre 1993 eine Baumschutzverordnung erlassen. Ziel dieser Verordnung ist es, eine angemessene innerörtliche Durchgrünung zu erreichen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und zu verbessern sowie schädliche Umweltwirkungen zu mindern.
Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm (gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden) sind in der Gemeinde Taufkirchen grundsätzlich geschützt.
Es gibt jedoch triftige Gründe, einen Baum fällen zu lassen. Hierzu bedarf es eines Antrages bei der Gemeindeverwaltung Taufkirchen, denn eine Fällung ohne Genehmigungsbescheid entspricht einer Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Genehmigungen zum Fällen werden z.B. erteilt, wenn Bäume in Folge von Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung ihre Schutzwürdigkeit verloren haben oder ein Sicherheitsrisiko darstellen...

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(1) Der Bestand an Bäumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Ge-meinde Unterhaching wird geschützt.
(2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.
(3) Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen, die aufgrund der Verordnung gefordert werden, sowie Bäume, die gemäß baurechtlicher Genehmigungen zu erhalten oder zu pflanzen sind, selbst wenn sie das in Abs. 2 genannte Maß noch nicht erreicht haben.
(4) Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, maßgebend.

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Der Bestand an Bäumen mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, wird innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung (§ 2) geschützt.
(2) Geschützt sind auch mehrstämmige Gehölze, wenn die Summe ihrer Stammumfänge in 1 m Höhe 80 cm oder mehr beträgt und wenn einer der Stämme einen Umfang von 40 cm oder mehr erreicht. Ein mehrstämmiges Gehölz liegt vor, wenn aus einem Wurzelstock mehrere Stämme wachsen oder wenn sich ein Stamm unterhalb einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gabelt.
(3) Die nach dieser Verordnung geforderten Ersatzpflanzungen sind ebenfalls geschützt, auch wenn sie das Maß nach Absatz 1 und Absatz 2 noch nicht erreicht haben.

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Die Gemeinde Sauerlach hat eine eigene Baumschutzverordnung, die Bäume und Hecken im Gemeindegebiet vor Fällung oder Zerstörung schützt, um das Ortsbild zu erhalten. Wer einen geschützten Baum fällen oder erheblich beeinträchtigen will, muss bei der Gemeinde eine Genehmigung beantragen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Grundsätzlich wurde die Baumschutzverordnung aus der bisher geltenden Ortsgestaltungssatzung überführt. Grob gesagt beinhaltet sie:
- Laubbäume und Nadelbäume ab 100cm Umfang auf 1m Höhe sind geschützt (ausgenommen Fichte und Birke)
- Alle Ortsteile sind betroffen (ausgenommen forst- und landwirtschaftlich genutzte Flächen)

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In der Gemeinde Putzbrunn gibt es keine allgemeine Baumschutzverordnung. Der Schutz einzelner Bäume ergibt sich aus den jeweiligen Bebauungs- bzw. Begrünungsplänen.
Ob ein Baum geschützt ist, hängt also davon ab, ob er im entsprechenden Bebauungsplan eingezeichnet ist.
Die Pläne können sie auf der Homepage unter dem Bereich Bauen - Wohnen - Verkehr einsehen.
Hier der direkte Link:
https://www.vianovis.net/putzbrunn/#ll=48.082120,11.712370&z=14&m=basemap&cat=33232

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Verbote
Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung Bäume ohne Genehmigung der Gemeinde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden.
Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen werden oder Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen oder diese nachhaltig schädigen. Hierzu gehören auch Maßnahmen im Wurzelbereich unterhalb der Baumtraufe, insbesondere Befestigungen der Fläche ohne eine wasserdurchlässige Deckschicht (z. B. Asphalt, Beton, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen).
Ein Verändern liegt insbesondere vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen nachhaltig beeinträchtigen oder das weitere Wachstum dauerhaft verhindern.
Ausnahmen
Von den Verboten dieser Verordnung bleiben ausgenommen:
Bäume, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 70 cm nicht überschreiten und keine Ersatzpflanzungen sind,
Obstbäume – ausgenommen Walnußbäume – und Bäume, die für den ordnungsgemäßen Betrieb von gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien sowie für die ordnungsgemäße Gestaltung und Unterhaltung öffentlicher Grünflächen und Straßen erforderlich sind,
der ordnungsgemäße Baumschnitt, der den Bestand erhält,
Maßnahmen in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere Maßnahmen der Feuerwehren zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren,
Maßnahmen zur Sicherung der Stromversorgung.
Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung, die für einen Bekämpfungserfolg schnellstmöglich durchgeführt werden müssen.

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In der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn gibt es keinen eigenen Baumschutz, sondern die Baumschutzverordnung der Stadt München wird als Orientierung herangezogen
, da die Gemeinde zum Landkreis München gehört. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr (gemessen in 1 Meter Höhe) sowie mehrstämmige Bäume mit einem Summe aller Stämme von mindestens 80 cm. Obstbäume sind meist nicht geschützt, mit Ausnahmen wie Nussbaum, Vogelkirsche, Holunder, Holzapfel und Holzbirne. Für Baumfällungen ist ein Antrag erforderlich und es können Ersatzpflanzungen angeordnet werden, da der Schutz der Bäume wichtig für die Begrünung und das Stadtklima ist.
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Baum- und Heckenliste
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Infos zu aumpflege
Eine fachgerechte Baumpflege sorgt für gesunde, sichere und schöne Bäume in Ihrem Garten oder auf Ihrem Firmengelände. Dazu gehören Kronenpflege, Formschnitte, Totholzentfernung und Baumfällung mit Seilklettertechnik (SKT) oder Hebebühne. Regelmäßige Pflege verlängert die Lebensdauer der Bäume, beugt Schäden vor und erhöht die Sicherheit.

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